AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle von uns eingegangenen Verpflichtungen aus Verträgen, die die Lieferung von Waren, Dienst- und Werkleistungen, Beratung, Auskunft und/oder ähnliches durch uns zum Gegenstand haben gegenüber Kaufleuten, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich - rechtlicher Sondervermögen. Ebenso gelten sie für die von uns vorgenommenen oder uns gegenüber vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfte.

2. Kollisionsklausel
Anderslautende Bedingungen gelten nicht. Es gelten insbesondere weder unseren Bedingungen widersprechende noch unsere Bedingungen ergänzende oder zusätzliche Bedingungen. Insbesondere liegt in der Annahme eines Angebotes oder der Ausführung einer Lieferung keine konkludente Erklärung, dass anderslautende Bedingungen akzeptiert werden.

3. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen ist der Kunde zwei Wochen lang gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde die Bestellung widerrufen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir die Bestellung durch Auftragsbestätigung, eine andere ausdrückliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Bestellung auf der Grundlage dieser Bedingungen annehmen. Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgeblich, wenn diesem Inhalt nicht unverzüglich widersprochen ist.

Erklärungen für uns tätiger Handelsvertreter werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Grundsätzlich sind Handelsvertreter nicht  bevollmächtigt, für uns Erklärungen abzugeben.

Abweichungen der gelieferten Waren von Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Werbeschriften, Verzeichnissen usw. sind in den handelsüblichen Toleranzen zulässig. Ergeben sich auf Grund von technischen Weiterentwicklungen Abweichungen, so sind Abweichungen im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen.

Im Falle der Lieferung von Sonderausführungen, die vom Standard der in unseren Katalogen und Prospekten angebotenen Waren abweichen, sind herstellungsbedingte Mehr- oder Mindermengen im handelsüblichen Rahmen hinzunehmen.

Offensichtliche Irrtümer, Rechen- und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und sonstigen Vertragsunterlagen sind für uns nicht bindend.

Ein Vertrag kommt im Falle solcher Irrtümer und Fehler zu dem richtigen Preis zustande, soweit er für den Besteller erkennbar und berechenbar ist.

4. Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz
An allen unseren Waren betreffenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor.

Der Besteller gewährleistet durch seine Auftragserteilung, dass durch die Herstellung von ihm gewünschter oder vorgeschriebener Konstruktionen und Zusammensetzungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Falle von Inanspruchnahmen Dritter wegen Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit vom Besteller vorgeschriebener oder gewünschter Konstruktionen stellt uns der Besteller von jeglicher Inanspruchnahme frei.

Uns gegenüber kann der Besteller Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Schutzrechten nur geltend machen, wenn er auf das Bestehen solcher Rechte vor Auftragserteilung ausdrücklich hingewiesen hat.

 5. Preise
Die Preise verstehen sich in EURO. Alle Preise sind Nettopreise. Hinzukommen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer sowie Versand-, Verpackungs-, Porto-, Fracht-, Frachtneben- und Versicherungskosten, Gebühren und Zölle. Verpackungs- und Versandkosten können ohne Einzelnachweis pauschal in Höhe der üblicherweise anfallenden Kosten berechnet werden.

Sollte eine Lieferzeit von mehr als drei Monaten vereinbart sein oder verzögert sich die Auslieferung um mehr als drei Monate aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, dann sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, soweit sich während dieser Zeit Kosten und Löhne erhöhen.

6. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle vom Besteller zu machenden Angaben, insbesondere über Lieferadressen, besondere Versandart und sonstige Besonderheiten vorliegen und alle nach dem Vertrag oder der Verkehrssitte vom Besteller zu erfüllende Vorraussetzungen erbracht sind.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie vertraglich vereinbart wurden oder branchen- bzw. handelsüblich und zumutbar sind.

Die angegebenen Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten, es sei denn, ein bestimmter Lieferzeitpunkt wurde ausdrücklich zugesagt. Wird die angegebene Lieferzeit um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wurde ein bestimmter Lieferzeitpunkt überschritten, kann der Besteller die angemessene Nachfrist sofort setzen.

7. Versand, Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Haus verlässt oder dem Besteller mitgeteilt wird, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Alle etwaigen Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten (z.B. cif, fob, franko etc.) sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren. Die Wahl der Versandart wird von uns nach billigem Ermessen getroffen, wenn der Besteller keine ausdrückliche Weisung erteilt.

Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Ein nach § 373 Abs. 2 HGB zulässiger Verkauf der Ware kann nach vorheriger Androhung auch freihändig durch uns selbst erfolgen.

8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen, es sei denn, ein längeres Zahlungsziel ist ausdrücklich vereinbart. Auch ohne Mahnung sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.

Zahlungen sind immer nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Ob ein vereinbarter Abzug von Skonto zulässig ist, richtet sich nach dem Alter der Forderung, auf die der Zahlungseingang verrechnet worden ist.

Zahlungen haben grundsätzlich spesenfrei auf eines unserer Bank- oder Sparkassenkonten zu erfolgen. Werden auf Grund besonderer Vereinbarung Wechsel oder Schecks angenommen, so geschieht dies nur erfüllungshalber. Sämtliche Kosten und Spesen, Diskonte und Zinsen gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Skontoabzug ist im Falle der Zahlung mittels Wechsel nicht zulässig, bei Zahlung mittels Scheck nur dann, wenn er innerhalb der vereinbarten Skontofrist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf unserem Bank- oder Sparkassenkonto endgültig gutgeschrieben werden kann. Wir haften nicht für eine pünktliche Vorlage oder Protesterhebung.

Hält der Besteller vereinbarte Zahlungsziele nicht ein, werden Wechsel oder Schecks bei Vorlage nicht sofort bezahlt oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so führt dies zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Restlaufzeit eines Zahlungszieles oder der Zahlungsfrist eines hereingenommenen Wechsels. Weiter sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung oder gegen Bankbürgschaft zu erbringen.

9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Die Ware darf nur dann bearbeitet, verarbeitet oder umgebildet werden, wenn sichergestellt ist, dass wir an der neuen Sache Eigentum oder Miteigentum

mindestens im Werte der von uns gelieferten Ware erhalten. Jede Bearbeitung, Verarbeitung oder Umgestaltung erfolgt für uns, ohne dass jedoch dadurch für uns irgendeine Verpflichtung entsteht. Erfolgt eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Umgestaltung aus Sachen, an denen auch andere als der Besteller Eigentum haben, so werden wir Miteigentümer der neuen Ware im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der von anderen Eigentümer stammenden Ware. Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, ist deutlich zu kennzeichnen und von anderer Ware getrennt zu lagern.

Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, solange die jederzeitige Bezahlung unserer Ware sichergestellt ist. Im Falle drohender Insolvenz ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur noch nach unserer besonderen Genehmigung gestattet. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Sie darf bis auf Widerruf im gewöhnlichen Geschäftsgang für uns eingezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass aus dem Erlös unsere Kaufpreisforderung abgelöst wird. Im Falle eines Widerrufes dieser Einzugsermächtigung ist dies den in Frage kommenden Kunden unverzüglich mitzuteilen und die Namen und Adressen dieser Kunden sind uns unaufgefordert mitzuteilen.

10. Haftung
Rügen offensichtlicher Mängel gelten nur dann als unverzüglich, wenn die Rüge spätestens innerhalb einer Woche bei uns schriftlich oder per Telefax eingegangen ist.

Die Gewährleistungsfrist ist in jedem Falle beschränkt auf die Dauer eines Jahres und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.

Wir leisten Gewähr für von uns zu vertretende Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Ware zu einem anderen als dem uns angegebenen Zweck oder nicht entsprechend unserer Freigabe eingesetzt wird.

Die Haftung für entgangenen Gewinn  und Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, ebenso für unvorhersehbare Schäden oder Mangelfolgeschäden. Die Haftung für grobes Verschulden und für Körperschäden ist jedoch weder ausgeschlossen noch begrenzt.

Von uns gemachte Angaben über unsere Produkte beziehen sich allein auf Eigenschaften dieser Produkte selbst, nicht jedoch auf ihre Verwendbarkeit oder Einsatzfähigkeit in bestimmten Verfahren, Maschinen, Vorrichtungen oder zu bestimmten Zwecken, bei denen andere als von uns gelieferte Produkte eingesetzt werden.

Eine anwendungstechnische Beratung wird nur dann vertraglich geschuldet, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Diese Beratung ist gesondert zu vergüten. Der Besteller hat grundsätzlich selbst die Eignung unserer Waren für die von ihm beabsichtigten Zwecke und Verfahren zu prüfen und zu überwachen. Für Beratungsfehler wird auch in diesem Falle nur dann gehaftet, wenn uns vollständig alle relevanten Angaben über zu erwartende Belastungen, Einsatzdauer, Beanspruchung, Materialien, Drücke und Temperaturen und sonst möglicherweise wichtige Parameter übermittelt worden sind. In jedem Falle obliegt es dem Besteller, einen Probelauf durchzuführen. Auch im Falle des Abschlusses eines Beratungsvertrages oder einer sonst wie begründeten Haftung für eine falsche Beratung haften wir nur für den Schadensbetrag, der entstanden wäre, wenn ein ordnungsgemäßer Probelauf durchgeführt worden wäre.

11. Werkzeuge
Werden Werkzeuge von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft, so hat der Besteller die dafür entstandenen Kosten zu erstatten. Die Werkzeuge werden unser Eigentum, zur Herausgabe sind wir auch nach Abschluss des Auftrages nur dann verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart war.

12. Anwendung deutschen Rechtes, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus Verträgen und über das Bestehen von Verträgen wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechtes vereinbart. Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf und ähnliche Übereinkommen finden keine Anwendung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für Velbert-Tönisheide zuständige Gericht.

 

Einkaufsbedingungen

Diese Bedingungen gelten bei der Bestellung (Einkauf) von Lieferungen und Leistungen gegenüber Kaufleuten und Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen (Lieferanten).

Sie gelten sinngemäß in gleicher Weise für den Einkauf von Waren sowie die Inanspruchnahme von Dienst- oder Werkleistungen von Unternehmern.

1. Kollisionsklausel
Für Bestellungen von Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen gelten nicht.

Es gelten insbesondere weder unseren Bedingungen widersprechende noch unsere Bedingungen ergänzende oder zusätzliche Bedingungen. Insbesondere liegt in der Annahme oder Abnahme von bestellten Waren und/oder Leistungen keine konkludente Erklärung, dass anderslautende Bedingungen akzeptiert werden.

2. Vertragsschluss
Maßgeblich ist unsere schriftliche Bestellung. Die Bestellung ist innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Bestellung als angenommen zu bestätigen. Ansonsten sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden und sind zum Widerruf berechtigt.

Wir sind berechtigt, etwa erforderliche Änderungen in Konstruktion und Ausführungen der bestellten Waren auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies zumutbar ist und die Produktion noch geändert werden kann. Entstehen dadurch Mehrkosten, werden wir die nachgewiesenen Mehrkosten erstatten, soweit wir vor Durchführung der Änderung über die voraussichtlichen Mehrkosten informiert worden sind und diese von uns genehmigt wurden.

Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Muster oder Vorschriften sind Vertragsinhalt und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.

3. Liefer- und Leistungszeit, Vertragsstrafe
(1) Eine Lieferung hat innerhalb der vereinbarten Fristen zu erfolgen. Fristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Sie endet mit dem Eingang der Ware beim Bestimmungsort. Wurden Vereinbarungen über Lieferfristen nicht getroffen, so hat die Lieferung sofort, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Durch eine Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist kommt der Lieferant in Verzug.

Der Lieferant hat eine drohende Lieferverzögerung unverzüglich anzuzeigen.

Eine Verlängerung der Lieferfrist ergibt sich daraus jedoch in keinem Falle. Unterlässt er eine rechtzeitige Anzeige, hat er uns unbeschadet des Anspruches auf Schadensersatz wegen Verzuges den daraus entstehenden weiteren Schaden ab dem Zeitpunkt zu ersetzen, ab dem die Lieferungsverzögerung absehbar war.

(2) Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, Teillieferungen sind für uns zumutbar, bedeuten insbesondere keinen unzumutbaren Mehraufwand.

(3) Liefert der Lieferant auch innerhalb von weiteren zwei Wochen nach dem Datum der Mahnung, mit der er in Verzug gesetzt wurde, nicht, dann wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche des Lieferungsverzuges fällig. Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, insbesondere auf Ersatz der Mehrkosten im Falle eines Deckungskaufes.

4. Versand
Alle Lieferungen sind einschließlich ordnungsgemäßer und ausreichender, insbesondere bruchsicherer Verpackung an die von uns angegebene Empfangsstelle spesenfrei auszuführen. Der Abgang der Ware ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Abnahme durch uns am Bestimmungsort. Eine etwa notwendige Versicherung trägt der Lieferant.

5. Beanstandungen
Eine Mängelrüge im Sinne von §§ 377, 378 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten zugeht.

6. Gewährleistungsansprüche
Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, leistet der Lieferant Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch darauf, dass von uns aufgegebene Ausführungsvorschriften eingehalten werden.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

7. Schutzrechte, Geheimhaltungspflichten und Vertragsstrafe
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und seine Verwendung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Kunden von allen Ansprüchen aus der Benutzung fremder Schutzrechte frei. Etwas anderes gilt nur, wenn die gelieferte Ware nach von uns gefertigten Plänen oder Zeichnungen gefertigt worden ist. In diesem Fall hat er jedoch unverzüglich auf Schutzrechte Dritter hinzuweisen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten. Von uns gefertigte Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind nach Abwicklung des Auftrages an uns zurückzugeben.

Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Von uns entwickelte Verfahren und Konstruktionen, die Ihnen im Zusammenhang mit unserem Auftrag bekannt werden, sind geheim zu halten. Mitarbeiter sind ebenso zur Verschwiegenheit anzuhalten und zu verpflichten. Mitarbeiter dürfen nur in dem Rahmen Kenntnis von unseren Konstruktionen und Verfahren erlangen, wie dies unumgänglich ist. Für jeden Verstoß gegen die hiermit auferlegten Geheimhaltungspflichten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 verwirkt.

Für Dritte dürfen Waren unter vollständiger oder teilweiser Verwendung unserer Pläne, Konstruktionen oder Zeichnungen nur nach unserer vorherigen Zustimmungen hergestellt werden. Ebenfalls bedarf es unserer Zustimmung, wenn Sie Dritten gegenüber bekannt machen wollen, dass Sie uns beliefern.

8. Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches erkennbar getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Das Material wird ausschließlich für uns verwendet und verarbeitet. Daraus hergestellte neue Sachen werden unser Eigentum.

9. Verjährungsfrist
Unsere Ansprüche verjähren grundsätzlich während der gesetzlichen Fristen, insbesondere dauert die Gewährleistung für Sachmängel mindestens zwei Jahre, gleich ob bei neuen oder gebrauchten Sachen. Einer Abkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen wird widersprochen. Im Falle der Nacherfüllung i.S.v. § 439 BGB beginnt die Verjährung erneut zu laufen, sobald die Nacherfüllung abgeschlossen ist.

10. Rechnungen, Preise
(1) Die Rechnungsstellung richtet sich nach unserer Bestellung. Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung unter Angabe unserer Bestellnummer und dem Datum unserer Bestellung an unsere Anschrift zu senden. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erstellen. Im Falle von vereinbarten oder gestatteten Teillieferung ist die Rechnung mit Erbringung der letzten Teillieferung zu erstellen. Zahlungen müssen erst nach vollständiger Lieferung der mangelfreien Ware und ordnungsgemäß erstellter Rechnung mit Vorsteuerausweis erfolgen.

(2) Alle Preise sind grundsätzlich Festpreise, wenn etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sie beinhalten alle Nebenkosten, insbesondere Versand- und Versicherungskosten.

(3) Wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, zahlen wir bei Eingang der ordnungsgemäßen Rechnungen vom 01. bis zum 15. eines Monates am 20. eines Monates, bei Eingang vom 16. bis zum 31. eines Monates am 5. des Folgemonates mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Skontofristen beginnen erst nach vollständiger Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen und vollständigen Rechnung.

(4) Wir haben das Recht, gegen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit eigenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Aufrechnungsverbote, gleich welcher Art, gelten nicht.

11. Werkzeuge, Zeichnungen und Modelle
Die Kosten für die zur Herstellung der bestellten Waren benötigten Werkzeuge, Zeichnungen und Modelle, wie deren Instandhaltung oder Erneuerung sind im vereinbarten Kaufpreis enthalten. Zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis sind solche Kosten nur dann von uns zu übernehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und die Werkzeuge, Zeichnungen und Modelle unser Eigentum werden. Sie sind nach Abwicklung des Auftrages an uns auf Verlangen herauszugeben. Wir sind jedoch nicht zur Abnahme verpflichtet. Von uns überlassene Werkzeuge, Modelle, Lehren, Matrizen, Muster und ähnliches sowie Zeichnungen, Skizzen und Vorschriften bleiben unser Eigentum und sind nach Abwicklung des Auftrages an uns herauszugeben.

12. Abtretungsverbot
Die Kaufpreis-, Vergütungs- oder sonstige Entgeltforderung gegen uns ist nicht abtretbar.

13. Gerichtsstandvereinbarung und geltendes Recht
Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt folgende Gerichtsstandvereinbarung: Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Velbert zuständigen Gerichtes vereinbart.

Erfüllungsort ist Velbert.

Es gilt ausschließlich das für die Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.